Erforderliche Bestandteile der Ausbildung für Brandschutzorgane (Auszug aus der TRVB 117 24)
Allgemeines
Die Ausbildung ist modular aufgebaut. Sie gliedert sich in die Grundausbildung (Kurse), die Erweiterte Grundausbildung (Seminare) und die Fortbildung.
Brandschutzorgan | Grundausbildung Kurse | Erweiterte Grundausbildung Seminare | Fortbildung | |||
| Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 | Brandschutztechnik-seminare | Nutzungsbezogene Seminare |
|
BSW | X | - | - | - | - | X* |
BSB | X | X | - | X** | X*** | X |
BSG | X | - | X | - | - | X* |
Grundausbildung
In Abhängigkeit vom Ausbildungsziel sind folgende Ausbildungsmodule erfolgreich zu absolvieren:
Brandschutzwart (BSW) - Modul 1
Brandschutzbeauftragter (BSB) - Modul 1 + Modul 2
Hinweis: Für den Interventionsdienst ist für ein Mitglied der Brandschutzorganisation die Ausbildung zum BSB und das BMA-Technikseminar erforderlich, für die übrigen Mitglieder die nachweisliche Einschulung durch diese ausgebildete Person(siehe auch TRVB 114 S, Punkt 12.3.1).
Erweiterte Ausbildung (Seminare)
Die Erweiterte Grundausbildung ist für den Brandschutzbeauftragten verpflichtend und müssen die vorgesehenen Seminare positiv absolviert werden.
Die für die Erweiterte Grundausbildung der BSB erforderlichen Brandschutztechnikseminare und Nutzungsbezogenen Seminare sind innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Moduls 2 verpflichtend zu absolvieren.
Müssen mehr als 3 erweiterte Seminare durch den Brandschutzbeauftragten absolviert werden, so sind in den ersten 2 Jahren zumindest 3 erweiterte Seminare zu absolvieren, die weiteren erforderlichen Seminare müssen spätestens im dritten Jahr erfolgreich abgeschlossen werden..
- Hinweis: BMA, SPA UND N-KURS ist jedenfalls in den ersten beiden Jahren zu absolvieren.
- Sofern in einem Betrieb nachträglich derartige Brandschutzeinrichtungen installiert werden, ist vom BSB dasdementsprechende Brandschutztechnikseminar innerhalb von 2 Jahren nach Inbetriebnahme derBrandschutzeinrichtung zu absolvieren.
Brandschutztechnikseminare
Diese sind nach Beendigung der Grundausbildung zumindest von jenen Brandschutzbeauftragten zu besuchen, in deren Wirkungsbereich derartige Anlagen fallen (z.B. Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Rauch- und Wärme- abzugsanlagen,Gaslöschanlagen, Druckbelüftungsanlagen).
Hinweis: Auch wenn im Betrieb für die anlagentechnischen Brandschutzeinrichtungen eine für diese Einrichtungen unterwiesene Person (z.B. Sprinklerwart) vorhanden ist, hat der BSB die zugeordneten Brandschutztechnikseminare zu absolvieren.
Der verpflichtende Besuch der Brandschutztechnikseminare BMA, RWA und GLA kann entfallen, sofern im Wirkungsbereich nur folgende Anlagen vorhanden sind:
- Automatische Brandmeldeanlagen mit max. 30 Meldern ohne Alarmweiterleitung an die öffentliche alarmannehmende Stelle
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser
- Rauchabzugsanlagen (RAA) gemäß Anhang 7 der TRVB 125 bzw. OIB RL 2
- natürliche Brandrauchentlüftung mit maximal 2 Rauchabschnitten
- Gaslöschanlagen: maximal 1 Löschbereich mit chemischen Gasen
Nutzungsbezogene Seminare
Diese Seminare sind auf spezielle Eigenheiten und Gefährdungen in den der unterschiedlichen Betriebsarten Nutzungen abzustimmen und müssen eine Mindestunterrichtszeit von jeweils 360 Minuten für jedes der Nutzungsbezogenen Seminare aufweisen.
Es besteht die Möglichkeit der Gewichtung der Lehrinhalte in Abhängigkeit der Teilnehmer innerhalb der Kategorie. Der Besuchdieser Seminare mit schwerpunktmäßiger Ausrichtung deckt sämtliche Bereiche der zugeordneten Kategorie ab.
Je BSB ist nur ein Nutzungsbezogenes (N)-Seminar verpflichtend zu besuchen.
Bei Wechsel der Nutzung (z.B. durch Wechsel des Arbeitsplatzes) ist das dort wesentliche entsprechende Nutzungsbezogene Seminar allenfalls zusätzlich verpflichtend zu absolvieren. Unabhängig davon wird empfohlen, bei Gebäuden mit unterschiedlicher Nutzung, weitere N-Seminare zu besuchen.
Der verpflichtende Besuch der N-Seminare kann entfallen, sofern im Wirkungsbereich nur eine der folgenden Nutzungen vorhanden ist:
- Wohnhausanlagen bis bis zu einem Fluchtniveau von 22 m
- Gebäude mit Büro- oder büroähnlicher Nutzung bis zu einem Fluchtniveau von 22 m
- Verkaufsstätten bis maximal 3000 m2
- Bildungseinrichtungen (Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Universitäten) bis maximal 3200 m²
- Versammlungsstätten bis 1600 m²
- Beherbergung bis 100 Betten
N1 mit besonderer Personengefährdung
Beherbergungsstätten (auch Gastronomie) Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten, Kindergärten, …) Bürogebäude, Wohnhausanlagen
Veranstaltungsstätten Verkaufsstätten
N2 mit erhöhter Brandgefahr
Gewerbe- undIndustrieanlagen (z.B. Holz- und papierverarbeitendeBetriebe, Gewerbliche Garagen, Logistikzentren, metallverarbeitende Betriebe, ...) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
N3 mit besonderen Gefährdungen
Krankenhäuser, Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen u.ä.