Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Einleitung

1.1 Die “Prüfstelle für Brandschutztechnik des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands Gesellschaft m.b.H.“ (in weiterer Folge kurz „Prüfstelle“ genannt) ist eine durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle mit Sitz in Wien und als solche gemäß § 4 AkkG berechtigt, das Akkreditierungszeichen und das Bundeswappen zu führen.

Die von der Akkreditierungsstelle anerkannten Kompetenzen der Prüfstelle sind der Homepage (www.pruefstelle.at) zu entnehmen; die Prüfstelle erbringt aber auch Leistungen als Ingenieurbüro für Bauphysik, eingeschränkt auf Brandschutz, welche Leistungen ebenfalls der Homepage zu entnehmen sind. 

1.2 Die Prüfstelle hält bei der Erbringung ihrer Leistungen (von den gesetzlichen Vorgaben abgesehen) zur Qualitätssicherung strenge Richtlinien ein; diese ergeben sich insbesondere aus dem Qualitätssicherungshandbuch der Prüfstelle (QS-HB gemäß ISO/IEC Guide 49-1986).

1.3 Die Prüfstelle erbringt ihre Leistungen - vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Auftraggeber - ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in weitere Folge kurz „AGB“ genannt). 

1.4 Leistungen außerhalb des akkreditierten Bereiches und des Bereiches „Ingenieurbüro“, für welche die Prüfstelle f. Brandschutztechnik keine Gewerbeberechtigung besitzt, werden an dazu Befugte weitervermittelt. Das Vertragsverhältnis für diese Leistungen kommt ausschließlich zwischen dem Befugten und dem Auftraggeber  zustande. Die Rechnungslegung erfolgt durch den Befugten. Die Prüfstelle f. Brandschutztechnik haftet nicht für die Leistungen des Befugten.

2. Anfragen von Auftraggebern 

2.1 Die Prüfstelle stellt auf ihrer Homepage Formulare zur Auftragserteil­ung zur Verfügung, welche der Prüfstelle vom Auftraggeber vollständig ausgefüllt und unterfertigt per Post, Fax oder E-Mail zu übermitteln oder im Geschäftslokal der Prüfstelle in 1220 Wien, Voitgasse 4 zu den üblichen Geschäftszeiten persönlich zu übergeben sind. Die Übermittlung des Auftragsformulars durch den Auftraggeber stellt eine Anfrage auf Auftragsübernahme (und damit lediglich eine Einladung zum Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber) dar. 

2.2 Der Auftraggeber bestätigt mit der Unterfertigung des Auftragsformulars, die AGB und die Tarifordnung gelesen (und verstanden) zu haben und diese dem Vertragsverhältnis mit der Prüfstelle zugrunde legen zu wollen.

2.3 Der Auftraggeber nimmt bei Unterfertigung des Auftragsformulars weiters zur Kenntnis, dass die Prüfstelle ihre Leistungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abrechnet und sich die jeweiligen Stundensätze aus der Honorarleitlinien der Zvil­­techniker idgF ableiten lassen; die Höhe des konkreten Stundensatzes ist der Tarifordnung zu entnehmen und wird vom Auftraggeber als angemessen anerkannt. 

3. Vertragsabschluss

3.1 Die Prüfstelle wird dem Auftraggeber binnen angemessener Frist (üblicherweise binnen 14 Tagen) mitteilen, ob die angefragten Leistungen von der Prüfstelle erbracht werden und gegebenenfalls mit dem Auftraggeber durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen abschließen. 

3.2 Sofern und soweit die Auftragsbestätigung der Prüfstelle inhaltlich von der Auftragserteilung abweicht, hat der Auftraggeber diese Änderungen schriftlich zu bestätigen, widrigenfalls die Leistungserbringung durch die Prüfstelle unterbleibt.

Auch spätere Änderungen der beauftragten Leistungen und Nebenabreden zum Vertrag bedürfen für ihre Gültigkeit jedenfalls der Schriftform. 

3.3 Die Prüfstelle weist den Auftraggeber bereits in der Auftragsbestätigung informell darauf hin, welche der beauftragten Leistungen in den akkreditierten Bereich und welche in den Ingenieurbürobereich fallen bzw. geht dies aus den getrennten Auftragsformularen bereits hervor. 

4. Obliegenheiten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat der Prüfstelle auf Aufforderung 

(i) sämtliche für die Erbringung der beauftragten Leistungen notwendigen oder nützlichen Informationen zu erteilen, (ii) sämtliche Bezug habende Unterlagen (Baupläne, Bescheide etc.) vorzulegen und 
(iii) die uneingeschränkte Begehung der jeweiligen Örtlichkeiten und Räumlichkeiten zu ermöglichen.

4.2 Sofern sich der Zeitaufwand der Prüfstelle durch die Verletzung der in Punkt 4.1 genannten Obliegenheiten erhöhen sollte, hat der Auftraggeber die Mehrkosten dafür zu tragen. 

4.3 Die Prüfstelle legt ihrer Leistung die vom Auftraggeber erteilten Informationen und vorgelegten Unterlagen Dritter (Baupläne, Einreichunterlagen etc.) zugrunde, welche die Prüfstelle keiner gesonderten Prüfung unterzieht. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er aus diesem Umstand keine Haftung der Prüfstelle ableiten kann und die Prüfstelle nur dann eine Warnpflicht trifft, wenn die erteilten Informationen offenbar unrichtig und/oder die vorgelegten Unterlagen offenbar untauglich sein sollten. 

5. Rücktritt vom Vertrag

5.1 Die Prüfstelle ist nicht nur im Fall der Verletzungen vertraglicher Hauptleistungspflichten durch den Auftraggeber, sondern auch dann zum Rücktritt vom Vertrag  berechtigt, wenn der Auftraggeber eine seiner in Punkt 4. genannten Obliegenheiten verletzt und dieser auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (von üblicherweise 14 Tagen) nicht nachkommt. 

5.2 Die Prüfstelle ist im Fall des Rücktritts vom Vertrag berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abzurechnen.

6. Abschlussdokument

6.1 Die Prüfstelle erstellt über die erbrachten Leistungen ein „Abschlussdokument“ (Prüfbe­richt, Inspektionsbericht, Gutachten etc.), welches dem Auftraggeber zur weiteren Verwendung übergeben wird. 

6.2 Die Prüfstelle behält sich vor, dem Auftraggeber das Abschlussdokument vorab zur Durchsicht als „Entwurf“ zu übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine derartige (als „Entwurf“ bezeichnete) Fassung des Abschlussdokumentes nicht zur Vorlage bei Gerichten und Behörden geeignet ist und die Prüfstelle für den Inhalt derartiger Entwürfe nicht haftet. 

6.3 Die Endfassung des jeweiligen Abschluss­dokumentes weist eine Geschäftszahl („FT-Zahl“) auf und weist deutlich darauf hin, ob es sich um eine Leistung im akkreditierten bzw. im Ingenieurbürobereich erbracht wurden.

7. Haftung

7.1 Die Prüfstelle haftet nur für die Endfassungen iSd Punkt 6.3 der jeweiligen Abschlussdokumente. 

7.2 Die Prüfstelle haftet nur für solche Schäden, die dem Auftraggeber von ihr oder ihr zurechenbaren Dritten grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden. 

7.3 Die Prüfstelle haftet nicht für Nichterfüllungs- oder Schlechterfüllungsschäden, wenn diese auf eine der in Punkt 4. dargelegten Obliegenheitsverletzungen des Auftraggebers zurückzuführen sind.

7.4 Kostenvoranschläge der Prüfstelle sind ohne Gewähr.

8. Rechnungslegung

8.1 Die Prüfstelle legt grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Abschlussdokumentes Rechnung, behält sich aber das Recht vor, dem Auftraggeber das Abschlussdokument zunächst nur als Entwurf samt Rechnung zu übermitteln und dem Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der erbrachten Leistungen die Endfassung iSd Punkt 6.3 des Abschlussdokumentes zu übermitteln. 

8.2 Die Prüfstelle ist aber auch berechtigt, Teilrechnungen über Teilleistungen zu legen; dies insbesondere dann, wenn sich die Fertigstellung des Abschluss­dokumentes aus in der Sphäre des Auftraggebers gelegenen Gründen um mehr als 4 Wochen verzögert oder mit dem Auftraggeber ein Leistungszeitraum von mehr als 3 Monaten vereinbart wurde. 

8.3 Die Prüfstelle muß für Leistungen im akkreditierten Bereich aufgrund der Vorgaben der Akkreditierungsstelle jedenfalls 6 Monate nach dem Beginn der Leistungserbringung einen Bericht (Aktenvermerk, Bestätigung etc.) an den Auftraggeber ausfertigen, auch wenn dieser Mängel oder Nichtkonformitäten aufzeigt. Die Ausfertigung eines solchen Berichtes ist jedenfalls mit der Rechnungslegung verbunden.    

8.4 Bei Leistungen im Zusammenhang mit der Erstabnahme von Anlagen verrechnet die Prüfstelle die Leistungen direkt mit dem Auftraggeber. Die laufende Über­prüfung von bereits abgenommenen Anlagen (Revision) erfolgt unter Anwendung dieser AGB durch Prüfer, welche der jeweiligen Anlage von der Prüfstelle zugeteilt wurden; auch bei Revisionen werden sämtliche Abschlussdokumente und die damit im Zusammenhang stehenden Abrechnungen von der Prüfstelle auf ihre Richtigkeit überprüft.

9. Urheberrecht

Konzepte, Simulationen, Modelle und sonstige eigentümliche geistige Schöpfungen der Prüfstelle iSd § 1 UrhG sind urheberrechtlich geschützt; der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er diese erst nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes nutzen darf.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Der Auftragnehmer erteilt seine Zustimmung, dass die Prüfstelle die von ihm übermittelten Daten zu Zwecken der Vertragsabwicklung und -erfüllung im Rahmen der geltenden Daten­schutzbestimmungen verarbeitet, speichert und übermittelt. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der Prüfstelle erforderlich ist oder in Entsprechung einer gesetzlichen Verpflichtung zu erfolgen hat und dadurch schutzwürdige Belange des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.

10.2 Es gilt österreichisches Recht ohne dessen Verweisungsnormen.

10.3 Sofern es sich beim Auftraggeber nicht um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG handelt, wird für allfällige Streitigkeiten die Zuständigkeit des für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart

Der Geschäftsführer:

Dipl.Ing. Wilfried Pausa