
Prüfstelle für Brandschutztechnik
des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes GesmbH.
Staatlich akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle
A-1050 Wien, Siebenbrunnengasse 21; Tel.: +43 (0) 1-544 12 33
SPRINKLERANLAGEN AUS DER SICHT DER STAATLICH AKKREDITIERTEN PRÜFSTELLE FÜR BRANDSCHUTZTECHNIK
Ing. Johann Ettel, Sachgebietsleiter "Sprinkleranlagen"
Anmerkung: Teil 4 einer mehrteiligen Artikelserie
Teil 4: Revision, Erweiterungen, TRVB S 122 - EAL
Revisionen von Sprinkleranlagen
Sprinkleranlagen müssen jährlich einer Revision durch eine staatl. akkreditierte Überwachungsstelle unterzogen werden. Zweck einer Revision ist es, festzustellen, ob die Sprinkleranlage weiterhin ihren Zweck erfüllen kann. Dazu ist in erster Linie festzustellen, ob Nutzung und Risiko noch mit der Auslegung der Sprinkleranlage übereinstimmen, oder ob Hindernisse für die Aufbringung des Löschwassers bestehen. Weiters ist festzustellen, ob sich die Anlage in einem betriebsbereiten Zustand befindet und im Brandfall ihren Zweck erfüllen kann. Bei der Revision wird mindestens folgendes überprüft:
- Allfällige Änderungen des Schutzumfanges durch Um- oder Zubauten, Widmungsänderungen
- Kontrolle des Schutzumfanges und der brandabschnittsbildenden Bauteile zu nicht gesprinklerten Bereichen, Übereinstimmung des Schutzumfanges mit den behördlichen Vorschriften
- Wasserversorgung (u.a. Pumpenlastprobe)
- Zustand der Sprinklerzentrale, Vorhandensein der erforderlichen Unterlagen, Vollzähligkeit der Ersatzteile, Gängigkeit der Schieber usw.
- Sichtkontrolle des Rohrnetzes und der Sprinkler, allfällige Beeinträchtigung der Sprinklerwirkung, Abstimmung auf die Nutzung usw.
- Funktionsprüfung der elektr. Überwachung und Alarmgebung
- Überprüfung, ob die betrieblichen Maßnahmen (Kontrollbuch, Eigenkontrollen und Wartungen) durchgeführt wurdenÜber das Ergebnis der Revision wird ein Überwachungsbericht ausgestellt, in dem in erster Linie festgestellt wird, ob die Sprinkleranlage weiterhin ihre Aufgabe erfüllen kann oder ob Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden müssen.
Erweiterungen und Umbauten von Sprinkleranlagen:
Erweiterungen und Umbauten an Sprinkleranlagen müssen dokumentiert werden. Die akkreditierte Überwachungsstelle soll von diesen Umbauten in Kenntnis gesetzt werden. Bei größeren Umbauten ist unverzüglich eine Überprüfung durch die Überwachungsstelle erforderlich, bei kleineren Umbauten wird die Überprüfung im Zuge der nächstfälligen Revision durchgeführt.TRVB S 122 Erweiterte automatische Löschhilfeanlagen (EAL)
Erweiterte automatische Löschhilfeanlagen (EAL) sind, obwohl sie technisch ähnlich aufgebaut sind, strikt von Sprinkleranlagen zu unterscheiden.
Eine EAL ist wie eine Sprinkleranlage ein ortsfeste, in einem Objekt verlegte automatische Brandschutzeinrichtung, durch welche Löschwasser automatisch aufgebracht werden kann.
EAL erfüllen jedoch nicht die gleichen Sicherheitsstandards wie Sprinkleranlagen.
Ebenso wie die in der VDS-Richtlinie für Sprinkleranlagen (VDS 2092) angeführten selbsttätigen Löschhilfeanlagen kann eine EAL nicht als Sprinkleranlage angerechnet werden. Dies ist bei der Planung oder Vorschreibung von Brandschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Insbesondere können Brandschutzeinrichtungen, die aufgrund des rechnerischen Nachweises nach TRVB A 100 erforderlich sind, nicht ersetzt werden.
Der Einsatz einer EAL erfolgt dort, wo aufgrund der vorhandenen Feuerwehrstrukturen die Notwendigkeit besteht, zusätzlich zur Branderkennung auch als Überbrückung bis zum Eintreffen der Feuerwehr Löschwasser aufzubringen. Weiters kann die EAL als Ersatz für Brandmeldeanlagen eingesetzt werden, wenn die Verwendung von automatischen Brandmeldern gemäß EN54 betriebsbedingt schwierig ist, oder wo es wünschenswert ist, neben der Brandmeldung auch einen automatischen Löschvorgang einzuleiten.
Mit EAL sind die Brandgefahrenklassen I (leicht), II (mittel), III (hoch) abzudecken. Die Einstufung erfolgt analog zur TRVB S 127 (OH, HHS1 und 2 bzw. HHP1 und 2). Die Leistungsfähigkeit der EAL wird durch die Kenngrößen Wasserzufuhr, Wirkfläche, Wasserbeaufschlagung und Wirkzeit bestimmt.
EAL können z. B. für Werkstätten, Produktionsbereiche, aber auch für verschiedene Lagerarten angewendet werden.
In Wien können EAL auch im Sinne der Verordnung MA 35-B139/99 für automatische Garagen angewendet werden. In dieser Richtlinie ist eine automatische Löschanlage mit einfacher Wasserversorgung beschrieben, die für automatische Parkgaragen Anwendung finden soll.
Hinsichtlich der Ausführung bestehen bezüglich der Sprinkleraufteilung, Rohrleitungen, hydraulischen Berechnung usw. keine Unterschiede zu einer Sprinkleranlage. Wesentliche Unterschiede bestehen allerdings in den Kenngrößen (die Wirkflächen sind kleiner als bei Sprinkleranlagen, die Wirkzeit ist mit 30 Minuten ebenfalls kürzer als bei Sprinkleranlagen). Die Wasserversorgung ist gegenüber der Wasserversorgung einer Sprinkleranlage erheblich vereinfacht. Es ist nur eine Wasserversorgung erforderlich. Bei Verwendung von Pumpen mit Elektromotor ist keine Notstromversorgung erforderlich. Ansonsten kann die Wasserversorgung auch über das öffentliche Wasserleitungsnetz erfolgen.
In jedem Fall ist eine elektrische Überwachung der Anlage erforderlich und eine Weiterleitung von Alarmen zur öffentlichen Feuerwehr.
EAL müssen ebenso wie Sprinkleranlagen einer Abschlußüberprüfung durch eine staatl. akkreditierte Überwachungsstelle und regelmäßigen Revisionen durch eine staatl. akkreditierte Überwachungsstelle unterzogen werden.Der 5. Teil dieser Serie erscheint am 1.4.2002