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Prüfstelle für Brandschutztechnik

des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes GesmbH.

Staatlich akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle

A-1050 Wien, Siebenbrunnengasse 21; Tel.: +43 (0) 1-544 12 33

 

 

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Ausgabe 6.12.2002

Überprüfung von Brandschutzanlagen
Eigenkontrolle - Wartung - Revision

von

Dipl.Ing. Wolfgang Steinkellner
Leiter der Prüfstelle für Brandschutztechnik
Stelvertretender Branddirektor von Wien


1. Grundsätzliche Situation in Österreich
In Österreich werden vorwiegend behördlich vorgeschriebene Brandschutzeinrichtungen geplant. Dabei wird bescheidmäßig meist auch eine positive Befundung dieser Einrichtungen durch eine hiezu akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle oder einen befugten Ziviltechniker vorgeschrieben.
Für freiwillige Brandschutzeinrichtungen empfiehlt sich eine derartige Begutachtung (Überprüfung) jedoch ebenfalls.


2. Häufigste Brandschutzeinrichtungen (Normen, Technische Richtlinien)
2.1 Automatische Brandmeldeanlagen (ÖNORMen F 3000, F 3003, F 3014, F 3031, EN 54-Serie, TRVB S 123)
2.2 Brandfallsteuerungen (ÖNORM F 3001, TRVB S 151)
2.3 Sprinkleranlagen, EAL (TRVB S 127, TRVB S 122)
2.4 Gaslöschanlagen (TRVB S 140 (CO2), TRVB S 152)
2.5 Brandrauchentlüftungen (TRVB S 125, ÖNORM H 6029)
"TRVB" ist die Abkürzung für “Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz”, erhältlich beim ÖBFV (Österr. Bundesfeuerwehrverband) und beim ITS (Schutz Haus), Siebenbrunnengasse 21, 1050 Wien sowie allen Brandverhütungsstellen. Diese Richtlinien werden in Zusammenarbeit zwischen den Brandverhütungsstellen und dem Österreichischen Bundesfeuerwehrverband erstellt. Es empfiehlt sich, ein komplettes Verzeichnis dieser Richtlinien anzufordern, da sie ein weites Spektrum des Vorbeugenden Brandschutzes abdecken. Sie sind mittlerweile auch auf CD-Rom erhältlich.

3. Voraussetzungen für die Auftragsvergabe und Planung:
In erster Linie die Behördenauflage (Bescheid-Text) sowie die darin zitierten Normen und Technischen Richtlinien. Insbesondere bei Brandmelde- und Löschanlagen ist die Festlegung des “Schutzumfanges” zu beachten

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4. Ausschreibung und Planung:
In eine Ausschreibung sollten auf jeden Fall aufgenommen werden:

  • Bescheidgemäße Ausführung
  • Positiver Überprüfungsbefund durch eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle
  • Wartungskosten für 5 bzw. 10 Jahre (gilt insbesondere für Brandmelde- und Löschanlagen)

Ist die Vorlage eines positiven Überprüfungsbefundes Teil des Auftrages, so nimmt der Errichter in der Regel selbst Kontakt mit einer von ihm gewählten Überwachungsstelle auf, um spätere (und kostspielige) Korrekturen zu vermeiden.
Grundsätzlich ist aber auch eine unabhängige Projektvorbegutachtung durch eine Überwachungsstelle möglich.

5. Problemschwerpunkte bei der Planung, Errichtung und Prüfung:
5.1 BMA

  • Beurteilung, ob alle verwendeten Anlagenbauteile Bestandteile eines zugelassenen Brandmeldesystems sind
  • Schutzumfang: Beurteilung der Überwachungspflicht für Doppelböden, Zwischendecken und Schächte
  • richtige Melderwahl (Täuschungsalarmproblematik)
  • Meldergruppenzusammenstellung
  • Kabelführung
  • Soll ein Einsatzleitsystem (ELS) angeschlossen werden


5.2 Brandfallsteuerungen

  • brandschutztechnisch richtige Verknüpfung Meldergruppen/Steuergruppen
  • Funktion der Steuereinrichtung vor Ort (Hauptproblem: die gesamte BfSt besteht meist aus verschiedenen Gewerken - die Herstellung der Schnittstellen ist häufig nicht klar verantwortlich geregelt)

5.3 Sprinkleranlagen

  • Festlegung der Risikoklassen und des Wasserreservoirs
  • Beurteilung, ob zusätzliche Sprinklerebenen erforderlich sind
  • Beurteilung von zusätzlichen Anforderungen bei Deckendurchbrüchen
  • Überprüfung der Rohrleitungshydraulik

5.4 Gaslöschanlagen

  • grundsätzliche Eignung
  • Sicherheitsanforderungen bzgl. Personenschutz
  • notwendige Brandfallsteuerungen
  • Probeflutung ja/nein
  • Ausfallsicherheit


5.5 Brandrauchentlüftungen

  • meist bereits baulich zu berücksichtigen
  • von den Richtlinien her sehr kompliziert (ein thermodynamisches und strömungstechnisches Problem, Abstimmung der Parameter Raumhöhen, Brandlasten, Rauchschürzen (Deckengliederung), Rauchschichtdicken, Zu- und Abluftöffnungen)
  • bei Brandrauchabsaug- und Druckbelüftungsanlagen ist besonders das Problem der Türöffnungskräfte aufgrund von Druckdifferenzen sensibel


6. Prüf- und Überwachungsstellen:
Derzeit gibt es in Österreich drei für derartige Überprüfungen staatlich akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen:

  • Prüfstelle für Brandschutztechnik des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes
    Siebenbrunnengasse 21, 1050 Wien
  • KfV- Prüf- und Kontrollstelle, Siebenbrunnengasse 21, 1050 Wien
  • IBS - Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung
    Petzoldstraße 45, 4017 Linz

Es ist üblich, daß bereits im Planungsstadium eine dieser Prüf- und Überwachungsstellen in die Vorbegutachtung und begleitende Kontrolle eingebunden wird.


7. Erstprüfung:
Die Überprüfung erfolgt entweder im Auftrag des Errichters (80%), des Generalunternehmers (10%) oder des zukünftigen Betreibers (10%). Die Überprüfung schließt mit der Erstellung eines Überwachungsberichtes (ÜB) ab, wobei dieser eine vollkommene Entprechung attestieren oder auch noch Mängel auflisten kann. Im Falle von Mängeln ist die Überwachungsstelle verpflichtet, hierüber auch eine Wertung vorzunehmen.
Der ÜB ist in der Mehrzahl der Fälle auch eine Voraussetzung für die Erteilung einer Anlagenbetriebsgenehmigung oder einer baulichen Benützungsbewilligung.


Erfolgt die Überprüfung nicht durch eine akkreditierte Überwachungsstelle, so besteht ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko sowohl für denjenigen, der diese Prüfung als nicht akkreditierte Stelle durchführt, als auch für den Anlagenbetreiber: Handelt es sich nämlich um eine behördlich vorgeschriebene Brandschutzanlage, die aufgrund des Vorschreibungstextes gemäß der zuständigen TRVB zu errichten und zu betreiben ist, so impliziert dies bereits eine positive Überprüfung durch eine akkreditierte Überwachungsstelle, in den neueren Genehmigungsbescheiden ist darüber hinaus diese Forderung in der Regel explizit vorgeschrieben. Wird diese Forderung nun nicht erfüllt, so wird die Betriebsanlage nicht den Auflagen entsprechend betrieben bzw. ein Gebäude nicht entsprechend der Baubewilligung benützt. Im Falle eines Sach- oder Personenschadens, bei dem ein kausaler Zusammenhang mit der Brandschutzeinrichtung nachgewiesen werden kann, werden die oben erwähnten Haftungen schlagend.

8. Wiederkehrende Prüfungen (Revisionen):
In den unter Pkt. 2 zitierten technischen Richtlinien ist die Verpflichtung zu regelmäßigen Revisionen in bestimmten Abständen als Voraussetzung für den richtliniengemäßen Betrieb auch festgeschrieben. In den meisten Behördenauflagen finden sich diese Forderungen ebenfalls wieder. Für alle oben angeführten Brandschutzeinrichtungen, ausgenommen Sprinkleranlagen und EALs, beträgt das Zeitintervall 2 Jahre, Sprinkleranlagen und EALs sind jährlich einer Revision zu unterziehen (Gründe hiefür werden noch erläutert).
Diese Revisionen sind ebenfalls von einer akkreditierten Überwachungsstelle durchführen zu lassen, welche darüber einen ÜB ausstellt.


9. Wartung:
Unter Wartung versteht man die technische Überprüfung und gegebenenfalls die Instandsetzung bei Mängeln durch eine befugte Fachfirma. Der Umfang der Wartungsarbeiten ist teilweise in den zuständigen TRVBs festgelegt, teilweise, wie beispielsweise bei BMAs, auch in einer ÖNORM (F 3070). Diese Wartungen haben zumindest jährlich zu erfolgen.
Es ist darüber ein Bericht zu erstellen, welcher bei der Anlage aufzubewahren ist. Wichtig ist, geeignete Firmen für die Wartung zu beauftragen. Hiezu wird es in Zukunft für die Anlagen-betreiber eine wichtige Unterstützung in Form einer Zertifizerung für Fachfirmen geben (siehe hiezu Punkt 11).
Es empfiehlt sich darüber hinaus der Abschluß eines Wartungsvertrages, da nur dadurch sichergestellt ist, daß die Brandschutzanlage im Falle einer Störung auch raschest wieder instandgesetzt wird, was im Falle behördlich vorgeschriebener Anlagen zur Aufrechterhaltung eines konsensmäßigen Betriebes, wie bereits erwähnt, unbedingt erforderlich ist (rechtliche Haftung bei Eintreten eines Schadensfalles!).


10. Unterschied Wartung - Revision:
Keinesfalls kann die Wartung mit der Revision einer Anlage gleichgesetzt werden!
Die Wartung erstreckt sich nur auf die technische Überprüfung (unter anderem auch den routinemäßigen Austausch bestimmter Anlagenteile etc.), bei der Revision erfolgt hingegen eine Überprüfung der Anlage hinsichtlich ihrer brandschutztechnischen Entsprechung unter Einbeziehung der diesbezüglichen Behördenauflagen. Es wird hiebei beispielsweise auch überprüft, ob nicht geänderte Bedingungen (bauliche Änderungen wie auch Nutzungsänderungen) eine Adaptierung der Anlage erforderlich machen. Auch die organisatorischen Bedingungen für den Betrieb einer Brandschutzanlage werden auf Richtlinienkonformität überprüft (Brandschutzbeauftragter, Alarmordnung, Führungsmittel für Einsatzkräfte, Eigenkontrollen etc.).
Besonders bei Sprinkleranlagen ist großes Augenmerk auf etwaige Nutzungsänderungen oder Änderungen der Brandlast (Lagerhöhen!) zu legen, da diese Anlagen jeweils auf bestimmte Risikoklassen ausgelegt sind und bei Änderungen der diesbezüglichen Bedingungen versagen könnten. Deshalb ist hier auch ein jährliches Revisionsintervall vorgesehen.


11. Zertifizierung:
Im Rahmen der ÖZS erfolgen bereits Zertifizierungen von Fachfirmen für die Errichtung und die Instandhaltung von Brandschutzanlagen. Die betreffende Zertifizierungsstelle (VB-Cert) wird in naher Zukunft auch akkreditiert sein und so den Nachweis der absoluten Unabhängigkeit und Qualifikation nach den zuständigen Europanormen nachweisen können. Im Vorstand des Vereins, der die Zertifizierungsstelle betreibt, sind die drei unter Punkt 6 angeführten Prüf- und Überwachungsstellen vereint.


12. Fachfirmen:
Hier muß, ohne bestimmte Firmen vom Wettbewerb ausschließen zu wollen, betont werden, daß für die Wartung von Brandschutzanlagen ein hohes, sehr spezifisches Fachwissen erforderlich ist. Insbesondere die auch bei Brandschutzanlagen immer stärkere Anwendung der Mikropro--zessortechnik mit spezieller Software machen nicht nur einen hohen Ausbildungsstand des Wartungspersonals erforderlich, sondern setzen auch den Zugang zu sehr speziellen Anlagendokumentationen, Softwaretools und Ersatzteilen voraus. Diese Voraussetzungen erfüllen viele Instandhalter auf dem Markt derzeit nicht in ausreichendem Maße. Da diese Voraussetzungen vom Betreiber nur schwer nachprüfbar sind, soll hier die Zertifizierung, bei der dies fachkundig geprüft wird, in Hinkunft eine wichtige Unterstützung sein.


13. Eigenkontrollen:
Regelmäßige Eigenkontrollen bei Brandschutzanlagen stellen einerseits einen wesentlichen Bestandteil des betrieblichen Brandschutzes dar, andererseits sind sie für den verläßlichen und ungestörten Betrieb und die Funktionsbereitschaft von Brandschutzanlagen von ebenso hoher Wichtigkeit, wie Revisionen und Wartung.
Umfang und Frequenz der Eigenkontrollen sind teilweise in den zuständigen TRVBs, teilweise aber auch in den Überwachungberichten selbst festgelegt. Für Sprinkleranlagen finden sich hiezu auch präzise Angaben in den Sprinklerbüchern, die von den Überwachungsstellen ausgegeben werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Ausbildung und Schulung der im Betrieb mit der Betreuung der Anlagen beauftragten Personen. In den neueren Fassungen der TRVBs sind teilweise (für BMAs, EALs und Sprinkleranlagen) bereits nachweisliche Ausbildungen durch Ausbildungsorganisationen gem. TRVB O 117 für die Anlagenbetreuer verbindlich gefordert.
Wichtig ist hier, daß die geforderten Eigenkontrollen, was im Zeitalter der Qualitätssicherung eigentlich selbstverständlich sein sollte, auch entsprechend dokumentiert werden.
Eines ist immer wichtig sich vor Augen zu führen: Jede Überprüfung ist immer nur eine Momentaufnahme, je kleiner die Intervalle zwischen den Überprüfungen (und hiezu gehören auch Eigenkontrollen) gestaltet werden können, desto größer die Wahrscheinlichkeit, daß beeinträchtigende Mängel überhaupt nicht, oder nur sehr kurz bestehen!

In der nächsten Ausgabe soll auf die häufigst vorkommenden Mängel, welche anläßlich von Revisionen an Brandschutzanlagen festgestellt werden, eingegangen werden, um aufzuzeigen, wie wichtig diese Überprüfungen sind, und welche Konsequenzen aus einer diesbezüglichen Unterlassung entstehen können.

 

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