
8.7.2008
Neue Web-Domain aktiv
Wir freuen uns mitteilen zu können, daß ab sofort unsere neue Webadresse "www.trvb-ak.at" aktiv ist. Freuen Sie sich mit uns auf zukünftige neue Gestaltung, Anfragemöglichkeiten uvm. Speichern Sie die neue Webadresse gleich als Leszeichen.
21.6.2008
TRVB S 155 zur Stellungnahme aufgelegt
Die TRVB S 155 - Sauerstoffreduzieranlagen wird zur öffentlichen Stellungnahme aufgelegt und kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: TRVB S 155 - Entwurf
Ende der Stellungnahmefrist: 1. September 2008
Bitte beachten Sie unbedingt die nachfolgenden Bedingungen zur Stellungnahme:
Öffentliche Begutachtung/Stellungnahme neu erarbeiteter TRVBs
Die Stellungnahmefrist beträgt zumindest 2 Monate. Stellungnahmen sind prinzipiell ausschließlich in elektronischer editierbarer Form (Word oder RTF, kein pdf) an den Vorsitzenden des TRVB AK zu übermitteln. Stellungnahmen in anderer Form werden nicht bearbeitet.
Mit dem Herunterladen des Entwurfes verpflichten Sie sich, den Entwurf weder weiterzugeben noch zu veröffentlichen. Weiters weisen wir darauf hin, daß nach einem Entwurf weder gearbeitet, geplant noch geprüft werden darf, da dieser naturgemäß nicht die Endfassung darstellt.
Es werden nur Stellungnahmen berücksichtigt, bei denen zu beanstandeten Punkten konkrete Alternativvorschläge gemacht werden; Stellungnahmen in der Form “kann nicht durchgesetzt werden”, “kompliziert formuliert”, "zu teuer" etc. werden nicht im TRVB Arbeitskreis behandelt werden.
Jede ordnungsgemäße eingebrachte Stellungnahme wird behandelt und diskutiert (die Stellungnahmen werden vom Vorsitzenden anonymisiert, sodaß der TRVB AK nicht weiß, von wem sie kommen); es besteht jedoch kein Anspruch auf Aufnahme in den Entwurf. Entscheidungen über Änderungen trifft ausnahmslos der TRVB AK eigenverantwortlich und unbeeeinflußt.
30.5.2008
Neue Webpage
Demnächst wird der TRVB-AK auf eine eigene neue Domain übersiedeln. Die Webadresse wurde bereits reserviert und lautet: www.trvb-ak.at
Es ist ein völlig neuer Webauftritt geplant mit Archiven, Suchmöglichkeit sowie zukünftiger Möglichkeit, TRVBs einzeln als pdf herunterzuladen (zu kaufen).
Wir hoffen, bis spätestens 1.7.2008 online zu gehen - zumindest in der derzeitigen Form unter der neuen Adresse.
Wir danken auf diesem Wege der Prüfstelle f. Brandschutztechnik, die uns so lange Ihren Webspace unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Eine Zeitlang wird die bestehende Adresse noch bestehen, Sie werden dann jedoch auf die neue Adresse ausgelinkt. Spätestens mit 1.1.2009 wird jedoch der Zugriff über www.pruefstelle.at stillgelegt werden.
30.5.2008
Änderung der TRVB 152 96
Pkt 3.1.3 der TRVB 152 wird wie folgt
abgeändert:
3.1.3 Planung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung
dürfen nur von solchen gemäß ÖNORM F 3071 von
einer hiefür akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifizierten
Fachfirmen durchgeführt werden. Diese Bestimmung tritt mit 1.
Juli 2009 in Kraft.
Neuer Punkt 5.1.1.4:
5.1.1.4: Soferne Löschanlagen in Teilbereichen eines Objektes als Ersatz für behördlich vorgeschriebene Sprinkleranlagen installiert werden und in diesen Bereichen die Sprinkleranlage außer Betrieb genommen wird, sind in der Nähe der Löschmittelzentrale oder in dieser Reserveflaschen in gleicher Menge wie die Einsatzflaschen bereitzuhalten. Ein direkter Anschluß (Reservebatterie) ist nicht erforderlich.
Diese Bestimmung tritt für alle Löschanlagen mit Planungsbeginn nach dem 1. Juni 2008 in Kraft. Es erfolgt derzeit weder ein Neudruck noch eine Änderung in den pdfs.
24.5.2008
Änderung der TRVB 158 06
Die TRVB 158 06 wurde geändert. Änderungen waren erforderlich durch die Ausgabe neuer Europanormen; weiters wurden Druckfehler korrigiert. Es erfolgt derzeit kein Neudruck; die pdfs auf den CDs und für die Lizenznehmer wurden geändert. Die TRVB trägt das Datum "2006 - Ausgabe 2008".
Das Änderungsdokument kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: TRVB 158 Änderung 2008
27.4.2008
Die Anschlußbedingungen für Brandmeldeanlagen in NÖ wurden geändert. Es erfolgt kein Neudruck der TRVB S 114, die pdfs auf den CDs werden jedoch geändert. Unter folgendem Link können die neuen Anschlußbedingungen in NÖ heruntergeladen werden: Anschlußbedingungen NÖ
4.4.2008
Neuauflage der TRVB S 123 03
Die TRVB S 123 03 wurde in neuer konsolidierter Fassung veröffentlicht. Dieser Druck (Ausgabe Jänner 2008) enthält alle Änderungen seit Erstausgabe im Jahre 2003. Die TRVB S 123 03 ist beim Österreichischen Bundesfeuerwehrverband sowie allen Landesfeuerwehrverbänden und Brandverhütungsstellen erhältlich.
31.1.2008
Änderung der TRVB S 123
Folgende Punkte der TRVB S 123 wurden geändert bzw. ergänzt und lauten nunmehr wie folgt:
1.3 Begriffe:
Abgesetztes Bedienfeld (ABF): Anzeige- und Bedienteil einer Brandmelderzentrale, welcher über die gleichen Anzeigen und Bedienelemente wie die BMZ verfügt. An einem ABF sind die gleichen Bedienungen wie an der BMZ möglich. Ein ABF kann als Hauptzentrale konfiguriert sein oder es ist der abgesetzte Bedienteil eines BMZ-Standschrankes, welcher selbst über kein Bedienteil verfügt.
Abgesetztes Anzeigefeld (AAF): Anzeige- und Bedienteil einer Brandmelderzentrale, welcher über die gleichen Anzeigen und Bedienelemente wie die BMZ verfügt. An einem AAF können nur Abfragen, jedoch keine Bedienungen vorgenommen werden; der Zugang zu Bedienstufe 2 ist softwaremäßig gesperrt.
3.4.11.2 Druckknopfmelder sind grundsätzlich
bei Ausgängen ins Freie sowie im Fluchtwegbereich in jedem Geschoß in
einer Höhe von ca. 1,4 m anzuordnen. In Sonderfällen, bei
denen es aufgrund der Nutzung (z.B. Justizwacheanstalten, Anstalten
für geistig Behinderte) zu Täuschungsalarmen kommen kann,
sind die Druckknopfmelder in „sicheren“ Bereichen zu installieren
oder können entfallen.
In Fällen, bei denen es aufgrund der Nutzung (Einkaufszentren,
Kinocenters etc.) zu erhöhten böswilligen Alarmierungsraten
kommt, können in diesen Bereichen folgende Maßnahmen zur
Minimierung der Feuerwehralarmierung ergriffen werden:
- Einbeziehung der Druckknopfmeldergruppen und der Externen Alarmierungseinrichtungen
in die Interventionsschaltung
- bei ständig/während der Öffnungszeit besetzter Sicherheitszentrale/Leitstelle
etc.: Schalten der Druckknopfmeldergruppen in Revisionsschaltung und
Installation eines Druckknopfmelders in der besetzten Stelle, welcher
die Alarmierungseinrichtungen ansteuert (nur bei Brandabschnittsschutz
im betroffenen Bereich oder Vollschutz)
- Installation der Druckknopfmelder hinter Säulen, Türen
etc. und Hinweis auf Ort mit Piktogramm
- Einbau der Druckknopfmelder in ein plombiertes Kästchen, welches
an der Außenseite mit „Piktogramm“ beschriftet ist.
- Programmierung der Brandmelderzentrale derart, daß Druckknopfmelder
während bestimmter Zeiten (ständig besetzte Stelle) weder
die Feuerwehr alarmieren, noch die Alarmierungseinrichtungen ansteuern.
- Installation der Druckknopfmelder an Stellen, die öffentlich
einsehbar sind
Hinweis: Sämtliche o.a. Maßnahmen dürfen erst nach
Auftreten verstärkter böswilliger Alarmierungen und nur in Übereinstimmung
mit einer akkreditierten Überwachungsstelle und der zuständigen
Feuerwehr durchgeführt werden.
3.7.3 Externe Alarmierungseinrichtungen
3.7.3.1 Bei oder in der Nähe der Brandmelderzentrale
ist eine ruhestromüberwachte externe Alarmierungseinrichtung
(Sirene, Lautsprecher eines elektroakustisches Notfallwarnsystems
errichtet nach TRVB 158 usf.) erforderlich
Soferne sich der Ort der Brandmelderzentrale nicht an einer während
der Betriebszeit ständig besetzten Stelle befindet, ist diese
Alarmierungseinrichtung am Ort der Parallelanzeigeeinrichtung, AAF
(ständig besetzte Stelle) zu installieren.
3.7.3.2 In jedem Brandabschnitt (ausgenommen
Unterbrandabschnitte) ist zumindest eine externe Alarmierungseinrichtung
(Sirene, Lautsprecher eines elektroakustisches Notfallwarnsystems errichtet
nach TRVB 158 usf.) erforderlich.
Bei Einsatz von Sirenen wird unterschieden zwischen akustischen Alarmgebern
mit Alarmierungston und solchen mit Alarmierungston und nachfolgender
Sprachdurchsage.
Sirenen mit Alarmierungston und nachfolgender Sprachdurchsage müssen
der ÖNORM EN 54-3/A2 „Feueralarmgeber - akustische Alarmgeber“ entsprechen.
Die Mindestlautstärke an den im Abnahmeprotokoll
definierten Punkten des Alarm- und Sprachpegels beträgt 75 dB(A),
die Höchstlautstärke 120 dB(A).
Bei Einsatz von Sirenen mit Sprachdurchsage ist darauf zu achten, daß das
Alarmsignal und die Sprachmitteilung subjektiv gleich laut empfunden
werden. Dies ist im allgemeinen dann der Fall, wenn der Alarmpegel
etwa 6 dB über dem Sprachpegel liegt.
Als Alarmierungston ist der Ton, spezifiziert nach DIN 33 404 Teil
3 Ausgabe 1982, zu verwenden.
Bei Mischbetrieb von Sirenen mit und ohne Sprachmitteilung sind die
Alarmtöne insgesamt nach DIN 33 404 Teil 3 Ausgabe 1982 anzuwenden.
Bei Einsatz von Sirenen ohne Sprachdurchsage ist die
Lautstärke des abgegebenen Alarmtons so zu wählen, dass der
gemessene Pegel nach untenstehender Meßanordnung mindestens 10
dB über dem üblichen Umgebungsgeräuschpegel während
der Betriebs- oder Nutzungszeit liegt.
Die Werte für Mindestlautstärke müssen an jedem Punkt
des Raumes erreicht werden, die Höchstlautstärke darf nicht überschritten
werden.
Bei Einsatz von Sirenen mit Sprachdurchsage ist die
Lautstärke des Alarmtons und nachfolgender Sprachdurchsage so
zu wählen, daß der Sprachpegel nach untenstehender Meßanordnung
mindestens 10 dB über dem üblichen Umgebungsgeräuschpegel
während der Betriebs- oder Nutzungszeit liegt.
Die Werte für Mindestlautstärke müssen an jedem Punkt
des Raumes erreicht werden, die Höchstlautstärke darf nicht überschritten
werden
Meßanordnung: Der Schallpegel wird mit einem
Schallpegelmesser an dem im Abnahmeprotokoll definierten Punkten 1,5m über
dem Boden ermittelt. Als Schallpegelmesser ist ein Gerät nach ÖNORM
EN 60651 mit Klasse 2 oder besser zu verwenden.
Einstellung des Schallpegelmessers auf 1000 ms Integrationszeit.
Da eine Messung der Sprachverständlichkeit objektiv mit technischen
Mitteln bei Sirenen nur schwer möglich ist, wird auf eine Messung
verzichtet. Die Ermittlung der Sprachverständlichkeit bei der
Abnahme ist durch subjektive Hörprobe(n) zu ermitteln. Bei den
verwendeten Geräten ist eine Kalibrierung nicht erforderlich.
Anmerkung: Diese Änderung tritt mit 1.1.2009 (Planungsbeginn der Anlage) in Kraft.
3.4.5.1 Allgemeines
Linearmelder müssen einen gültige Anerkennung gemäß ÖNORM
EN 54-12 besitzen.
4.2.10:
Der letzte Absatz der Aufzählung (- gemeinsame Verlegung mit anderen nachrichtentechnischen Leitungen mit Betriebsspannungen bis 60 V, ELA- Anlagen bis 100 V) ist zu streichen.
Die Tabelle lautet wie folgt:
Nennspannung UN gegen Erde Lichter Abstand
60 V (100 V bei ELA)< UN ≤ 1000 V
.....0,1 m
UN > 1000 V ......................................0,3 m
Anhang 1, Formblatt 2: wurde geändert: kann mit diesem Link heruntergeladen werden.
29.11.2007
Druckfehlerkorrektur der TRVB S 114 06
In der TRVB S 114 06 wurde aus einem redaktionellen Versehen der Pkt. 4.1.4 "vergessen", es folgte 4.1.5 direkt auf 4.1.3. Im nachfolgenden wird der Punkt 4.1.4. wiedergegeben. Es erfolgt kein Neudruck, die Lizenznehmer und CD-R Käufer erhalten eine neue Version.
4.1.4 Werden Brandabschnittstüren über Brandmelder gemäß TRVB B 148 direkt angesteuert - und werden die anliegenden Brandabschnitte nicht mit automatischen Meldern überwacht - können diese Brandmelder in eine vorhandene, an die Feuerwehr angeschlossene Brandmelderzentrale eingebunden werden, wenn Auslösungen der gegenständlichen Brandmelder neben der betreffenden Türsteuerung lediglich die zentraleninterne Akustik, nach Möglichkeit in einer anderen Tonfolge als bei Alarm- oder Störungsmeldungen, ansteuern und in der Klartextanzeige an der Brandmelderzentrale deutlich darauf hingewiesen wird, daß keine Weiterleitung an die Feuerwehr erfolgt.
Eine Aktivierung der Summenalarmanzeige an der Brandmelderzentrale und die Auslösung der Übertragungseinrichtung für Brandmeldungen darf nur über Bewilligung der Feuerwehr erfolgen.
2.7.2007
TRVB F 137 03
Entsprechend Punkt 4.2 der TRVB F 137 03 "Löschwasserbedarf" entspricht
die rechnerische Brandfläche grundsätzlich der Brandabschnittsfläche.
Unter der Voraussetzung, daß der Grundschutz gemäß Tabelle
1 vorhanden ist und die Bedingungen gemäß Pkt 3.2 erfüllt
sind, kann diese entsprechend Tabelle 2 der Richtlinie reduziert werden.
Bei Schutz des Brandabschnittes mit einer Ersten Automatischen Löschhilfeanlage
gemäß TRVB S 122 und automatischer Alarmweiterleitung an
eine öffentliche Brandmeldestelle gemäß TRVB S 114
darf weiters für Brandabschnittsflächen größer
1200 m² als rechnerische Brandfläche 1200 m² eingesetzt
werden.
14.6.2007
TRVB S 123 03
Die Punkte 3.1.2 und 3.1.3 der TRVB 123 03 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt (neuer Text kursiv)
3.1.2
- Kabinen, Kojen und ähnliche Einbauten, in denen sich Brandgefahren durch technische und elektrische Geräte befinden (z.B. Serverschränke, Teeküchen in Schränken und Kojen, etc.)
3.1.3
- Saunakabinen bis 10 m2
Anmerkung: Es erfolgt keine schriftliche Neuausgabe; die Versionen der TRVB auf CDs und für die Lizenznehmer werden angepaßt und demnächst übermittelt.
13.6.2007
TRVB S 114
Der Punkt 1, Abs. 2 der TRVB 114 06 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt (neuer Text kursiv)
Diese Richtlinie gilt für die Anschaltung von Brandmelderzentralen gemäß ÖNORM EN 54-2 sowie Löschsteuerzentralen gemäß EN 12094-1 an Empfangszentralen.
Hinweis: Dies bedeutet, daß hinkünftig Löschsteuerzentralen für Gaslöschanlagen, welche an eine öffentliche Feuerwehr angeschlossen werden sollen, der ÖNORM EN 12094-1 entsprechen müssen.
Anmerkungen: Es erfolgt keine schriftliche Neuausgabe; die Versionen der TRVB auf CDs und für die Lizenznehmer werden angepaßt und demnächst übermittelt.
12.6.2007
Aktuelle Anfrage zur TRVB O 117 07
Frage:
In der TRVB O 117 Ausgabe 2000 wurde im Punkt 5.6
festgelegt, dass bereits ausgegebene alte Brandschutzpässe der
verschiedenen Feuerwehrverbände und Brandverhütungsstellen
ihre Gültigkeit bis 2004 behalten. Diese Vorgabe wurde daher so
interpretiert, dass nach diesem Stichtag die alte Ausbildung ihre Gültigkeit
verliert und daher diese Brandschutzbeauftragten auch die Grundausbildung
(Modul 1 und 2) nachholen mussten.
In der Ausgabe 2006 der TRVB O 117 wurde nun im Punkt 1.6 festgelegt,
dass bei Vorhandensein einer alten Ausbildung (vor dem Jahre 2000)
nur mehr das nutzungsbezogene Seminar besucht werden muss, um einen
neuen Brandschutzpass zu erhalten.
Teilweise liegen die Ausbildungen der alten Brandschutzbeauftragten
viele Jahre zurück und aufgrund der damaligen Lehrpläne erfolgte
nur eine sehr mangelhafte Grundausbildung, die auch mit Absolvierung
des geforderten nutzungsbezogenen Seminars nicht nachgeholt wird.
Es ergeht daher das Ersuchen, mitzuteilen, ob die Ausstellung eines
neuen Brandschutzpasses nach Absolvierung eines nutzungsbezogenen Seminars
jedenfalls unabhängig vom Zeitpunkt der Absolvierung einer alten
Ausbildung erfolgen darf. Damit würden sich auch alte Brandschutzbeauftragte
teilweise die 5-jährige Fortbildung ersparen.
Antwort:
Ein neuer Brandschutzpaß kann ausgestellt werden, ebenso kann der Besuch des Seminares eingetragen werden. Soferne jedoch die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als BSW/BSB bereits erloschen ist (s.a. TRVB 117, 5.4), dürfen "alte" (= erloschene) Berechtigungen/ Kursbesuche nicht eingetragen werden.
Anmerkung: Ein Brandschutzpaß ohne Eintragung absolvierter BSW- und BSB-Kurse bedeutet nicht, daß der Besitzer BSB ist, sondern ist nur ein Nachweis besuchter (anderer) Veranstaltungen.
20.4.2007
Wegen Inkrafttretens der mandatierten ÖNORM EN 12101-2 nach Ablauf des DOW (Date of withdrawal) und zur Unterstützung der Planungssicherheit hinsichtlich der Auswahl der Leistungsklassen von Lüftern gemäß dieser Norm wurden die Punkte 9.2 und 11 der dzt. gültigen TRVB S 125 Ausgabe 1997 überarbeitet und in einem neuen Punkt 11 zusammengefaßt.
Dieser Punkt 11 NEU wird hiermit veröffentlicht und ersetzt ab sofort die Punkte 9.2 und 11 der TRVB S 125 Ausgabe 1997. TRVB S 125, Pkt. 11 neu
Anmerkung: Es erfolgt keine schriftliche Neuausgabe; die Versionen der TRVB auf CDs und für die Lizenznehmer werden ebenfalls nicht angepaßt, da sich die TRVB S 125 derzeit in einer generellen Überarbeitung befindet. Es wird ersucht, die Korrekturen in der TRVB 125 selbst durchzuführen.
18.4.2007
Änderung der TRVB O 121 04
Pkt. 7.1, 3. Absatz wird wie folgt geändert:
Zur leichteren Lesbarkeit von Plänen müssen Verkehrswege wie Gangflächen, Eingangshallen etc. durch feine Raster oder graue Flächenfärbung herausgehoben werden.
Für andere Räume sind diese Kennzeichnungen unzulässig.
Pkt. 7.8 wird 7.9, 7.9 wird 7.10
Pkt. 7.8 neu:
7.8 Bei weitläufigen Objekten, bei denen die Darstellung der Geschoße auf mehreren Geschoßplänen erfolgt, kann die Erstellung von Geschoßübersichtsplänen erforderlich sein. Diese müssen enthalten: Brandabschnitte, Aufzüge, Verkehrswege, Stiegenhäuser, Wandhydranten
Neues Symbol:

Naßalarmventilstation (NAVST): dieses Symbol ist in der Sprinklerzentrale oder Subzentrale mit Angabe der Nummern der Naßalarmventilstationen, z.B. NAVST 1-5, einzuzeichnen
Anmerkung: Es erfolgt keine schriftliche Neuausgabe; die Versionen der TRVB auf CDs und für die Lizenznehmer werden angepaßt und demnächst übermittelt.
Änderung der TRVB S 123 03
Folgende Punkt der TRVB S 123 03 wurden geändert:
5.3.8 Die Abschlußüberprüfung hat mindestens folgende Überprüfungen zu umfassen:
– .....
– Erfüllung der Forderungen der relevanten Punkte dieser Richtlinie, ausgenommen Pkt. 4.2, welche bei vorliegendem Installationsattest gemäß Anhang nur stichprobenartig zu überprüfen ist - ............
Installationsattest: Aufnahme der Subfirma, die Kabel und Melder montiert, gemäß DIN 14675, A1: das neue Installationsattest kann hier heruntergeladen werden: Installationsattest
Anmerkung: Es erfolgt keine schriftliche Neuausgabe; die Versionen der TRVB auf CDs und für die Lizenznehmer werden angepaßt und demnächst übermittelt.
1.3.2007
TRVB A 001, Stand 3/07 verfügbar
Anmerkung: In dieser Ausgabe sind die Definitonen der TRVB 159 eingearbeitet
In dieser TRVB sind sämtliche Definitionen aller bisher erschienenen (und zukünftiger) TRVBs enthalten.
Es wird daher in zukünftigen TRVBs kein Kapitel “Definitionen” mehr geben; allfällig erforderliche neue werden in die TRVB A 001 eingearbeitet werden.
Die TRVB A 001 gibt es ausschließlich in elektronischer Form als pdf, wird also nicht gedruckt.
Dieses pdf wird auf der Webpage des TRVB-AK veröffentlicht und ständig upgedatet werden.
Sie können diese TRVB mit folgendem Link gratis herunterladen: TRVB A 00127.2.2007
Druckfehlerkorrektur TRVB S 158
Pkt. 9.2 gibt es zweimal; das zweite Male sollte es sein: 9.3
Anhang A.4, Tabelle 2, 1. Zeile, Spalte 2: muß heißen 77 statt 87.
Anhang B5, Diagramm: vor 1. Zeile Legende (Phonetisch ausgeglichene ...) fehlt schwarzes Rechteck
Es erfolgt keine Neuausgabe, weder gedruckt noch elektronisch; es wird ersucht, die Änderung selbst vorzunehmen.
29.11.2006
Beiblatt TRVB S 158
Das Beiblatt zur TRVB S 158 (empfohlene Anwendungen für ENS) wurde fertiggestellt und steht unter folgendem Link zum Download bereit: Beiblatt TRVB S 158
Die Lizenznehmer erhalten das Beiblatt elektronisch, zukünftig gekaufte gedruckte TRVB 158 enthalten das Beiblatt als Beilage.
28.11.2006
Änderung der TRVB S 123
Punkt 2.2.2 und 6.1 wird wie folgt geändert: ".... gemäß DIN 14675; Pkt. 4.2 und Anhang L" (Druckfehlerkorrektur, Anpassung an Verordnungstext der Zertifzierungsstellen).
Neues Brandfallsteuerverzeichnis: Anhang 6 wird um die Anhänge 6/2 und 6/3 ergänzt. 6/2 und 6/3 können alternativ verwendet werden. 6/1 ist als Einreichunterlage der abnehmenden Stelle zu übermitteln, 6/2 oder 6/3 als Unterlage bei der BMA bereitzuhalten.
Anmerkung: Es erfolgt keine schriftliche Neuausgabe; die Versionen der TRVB auf CDs und für die Lizenznehmer werden angepaßt und demnächst übermittelt. Die neuen Brandfallsteuerverzeichnisse können unter folgendem Link frei heruntergeladen werden: Anhang 6 neu
21.11.2006
Die TRVBs 117, 119 und 120, jeweils Ausgabe 2006, wurden mit heutigem Tage genehmigt und werden demnächst in gedruckter Form vorliegen. Die Lizenznehmer und Käufer von CDs erhalten die pdfs automatisch unmittelbar nach Vorliegen der gedruckten Fassungen.
21.9.06
Änderung der TRVB S 114
Der Pkt 6.1. wird wie folgt ergänzt.
“... gemäß TRVB S 123, bei Vorhandensein sicherheitsrelevanter Brandfallsteuerungen auch gemäß TRVB S 151, .....
Anmerkung: Es erfolgt keine schriftliche Neuausgabe; die Versionen der TRVB auf CDs und für die Lizenznehmer werden angepaßt und demnächst übermittelt.
20.6.06
Änderung der TRVB S 123
Die TRVB 123 03 wird wie folgt geändert:
Anmerkung: Es erfolgt keine schriftliche Neuausgabe; die Versionen der TRVB auf CDs und für die Lizenznehmer werden angepaßt und demnächst übermittelt.
3.1.2 Ein Bereich gemäß 3.1.1 muß mit Ausnahme der unter 3.1.3 genannten Teilbereiche vollständig überwacht werden. Es müssen z.B. auch folgende Teilbereiche überwacht werden:
- Aufzugs- (siehe auch 3.1.3), Transport-, Transmissions-, Licht- und Installationsschächte
.
.
.
- Geschlossene Elektroverteilerschränke und -nischen(ab einer Ansichtsgröße von 2,0 m x 1,0 m)
- geschlossene Verteilerschränke mit in diesen eingebauten Sicherheitsanlagenzentralen (z.B. Notstrom, Fluchtwegorientierungsbeleuchtung, akustische Notfallsysteme, Brandmeldeanlage, etc.)
- E- Verteileranlagen ohne FI – Schutz (z. B. Hauptverteiler) und Verteiler zur Versorgung von Sicherheitsanlagen (ab einer Ansichtsgröße von 2,0 m x 1,0 m)
- Verteiler ohne brandschutztechnische Trennung zu notwendigen Verbindungswegen, Fluchtwegen und Stiegenhäusern, soferne der Bereich nicht von automatischen Meldern überwacht wird.
Hinweis: Es wird empfohlen, die Melder möglichst nahe bei den Verteilern zu plazieren.
Anmerkung: nicht überwacht werden müssen Verteilerschränke, die sich in einem E-Verteilerraum befinden, soferne dieser selbst mit automatischen Meldern überwacht ist und einen eigenen Brandabschnitt bildet.
3.4 "Anzahl und Anordnung von Brandmeldern" wird um folgenden Punkt ergänzt:
3.4.1.3 Um mögliche elektromagnetische Beeinflussung an den Komponenten der Brandmeldeanlage (automatische Melder, Koppler, Steuerelemente, usw.) zu vermeiden, ist für Brandmelder ein Mindestabstand von 0,5 Meter zu Transformatoren, Beleuchtungskörpern mit Vorschaltgeräten und dgl. einzuhalten.
19.1.2006
Druckfehlerkorrektur der TRVB E 102
In der Fußnote (1) des Anhanges 1/2 ist ein Druckfehler: die Fußnote hat richtigerweise wie folgt zu lauten:
(1) FK ...Wöchentl.(bei Gruppen- oder Zentralbatterie)/monatliche (bei Einzelbatterie) Funktionskontrolle der Leuchtmittel und Notstromversorgung
Die Lizenznehmer werden in den nächsten Tagen eine korrigierte Fassung (pdf) erhalten. Neu ausgegebene CDs werden ebenfalls die neue Fassung enthalten; es erfolgt jedoch keine Neuausgabe der gedruckten Fassung; Besitzer von gedruckten Versionen werden ersucht, diese Änderung selbst durchzuführen.
24.11.2005
Änderung der TRVB S 152
Der Punkt 10.3.3 der TRVB S 152 wird wie folgt geändert (zum leichteren Verständnis ist der neue Text kursiv gesetzt).
10.3.3. Verringerung der Oberflächenkonstante
Bei Vorliegen besonders günstiger baulicher Bedingungen kann
die Oberflächenkonstante 0,2 kg/m2 verringert werden, wenn der
Aufbau und die Aufrechterhaltung der Inertgaskonzentration sichergestellt
ist(7).
Im Falle dieser Reduzierung des Oberflächenanteils ist jedenfalls
eine Probeflutung oder ein Doorfan Test durchzuführen. Bei
schriftlicher Bestätigung über die bauliche Dichtheit kann
auf eine Probeflutung oder einen Doorfan Test verzichtet werden. Dies
und die Gültigkeit der Aussagen über die Löschwirksamkeit
im Hinblick auf die Raumdichtheit ist jedoch im Abnahmebericht der
Löschanlage zu vermerken.
(7) Anmerkung: Die Einsatzmenge muß jedoch mindestens so groß sein wie der Volumenterm CIG.KB.0,75.VR in Formel (x).
14.6.2005: TRVB S 123, Pkt. 6.4
Die Zeitspanne innerhalb der eine Schadensbehebung durch die Fachfirma begonnen werden muß (Responsezeit) wird im Einklang mit der ÖNORM F 3070 mit 24 h festgesetzt.
Weiters wird festgestellt, daß es sich hiebei um eine Zeitspanne ab Schadensmeldung handelt; ein Aufteilen dieser Zeit auf die Arbeitszeit (z.B. 8 h Montag, 8 h Dienstag etc.) ist unzulässig.
15.6.2005: TRVB 150, TRVB 151
Ansteuerung von Feuerwehraufzügen bei vorhandener Interventionsschaltung
1. Der Feuerwehraufzug wird erst mit dem Abbruchskriterium der Interventionsschaltung (2. Melder auf Alarm, Druckknopfmelderalarm, Melder auf Störung) angesteuert
2. Der FWA kann mit einem eigenen Schlüsselschalter für den Aufsichtsdienst (der nicht ident mit dem Feuerwehrschloss ist) ausgestattet werden.
16.6.2005: TRVB O 117
Aufgrund einer Anfrage wurde festgestellt:
Nach Absolvierung der erforderlichen Module 1 und 2 ist die Befähigung zum BSB im Brandschutzpaß zu bestätigen, unabhängig davon ob allfällig erforderliche branchen- und themenspezifische Seminare bereits besucht wurden. Diese sind binnen 1 bzw. 2 Jahren zu besuchen.
Änderung der TRVB S 152 und S 140
Brand- und Löschversuche haben gezeigt, daß der bisher als gesichert angenommene Wert von 13,8 Vol. % O2 kein Garant für ein Nichtwiederaufflammen von tiefsitzenden Bränden nach Löschung mit gasförmigen Löschmitteln ist.
Es wird daher O2-Wert, der nach Ende der 20-minütigen Haltezeit, nicht überschritten werden darf, mit 13 Vol.% O2 festgelegt.
Auf besondere Raumdichtheit ist daher zukünftig zu achten bzw. eine höhere Löschkonzentration anzunehmen.
Hinweis: es erfolgt keine Änderung der gedruckten Version der TRVB S 140, S 152; die elektronische (pdf) wird in den nächsten Tagen geändert werden.
Öffentliche Begutachtung/Stellungnahme neu erarbeiteter TRVBs
Um die Diskussion über neu erscheinende TRVBs bereits in der Entstehungsphase zu verbreitern und einem erweiterten Personenkreis die Möglichkeit zur Stellungnahme zu bieten, wurde in der 158. TRVB-Sitzung beschlossen, in Hinkunft neu erarbeitete TRVBs nicht nur an alle Landesfeuerwehrverbände, Brandverhütungsstellen, Berufsfeuerwehren und Fachausschüsse des ÖBFV zur Stellungnahme zu übermitteln, sondern diese mit derselben Stellungnahmefrist von 2 Monaten auf die Webpage des TRVB-AK zu stellen und somit allen Interessierten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu bieten. Sollten Sie an Stellungnahmen zu neuen TRVBs interessiert sein, empfehlen wir Ihnen, in regelmäßigen Abständen auf dieser Webpage "vorbeizuschauen". Entwürfe werden üblicherweise unmittelbar nach Verabschiedung im TRVB AK zur Stellungnahme ausgesandt (TRVB Sitzungen finden statt: Mitte Jänner, Mitte April, Mitte Juni, Mitte September und Ende November).
Die Stellungnahmefrist beträgt zumindest 2 Monate. Stellungnahmen sind prinzipiell ausschließlich in elektronischer editierbarer Form (Word oder RTF, kein pdf) an den Vorsitzenden des TRVB AK zu übermitteln. Stellungnahmen in anderer Form werden nicht bearbeitet.
Mit dem Herunterladen des Entwurfes verpflichten Sie sich, den Entwurf weder weiterzugeben noch zu veröffentlichen. Weiters weisen wir darauf hin, daß nach einem Entwurf weder gearbeitet, geplant noch geprüft werden darf, da dieser naturgemäß nicht die Endfassung darstellt.
Es wird um Verständnis dafür ersucht, daß nur Stellungnahmen berücksichtigt werden , bei denen zu beanstandeten Punkten konkrete Alternativvorschläge gemacht werden; Stellungnahmen in der Form “kann nicht durchgesetzt werden”, “kompliziert formuliert”, "zu teuer" etc. werden nicht im TRVB Arbeitskreis behandelt werden.
Weiters machen wir darauf aufmerksam, daß jede ordnungsgemäße eingebrachte Stellungnahme behandelt und diskutiert wird (die Stellungnahmen werden vom Vorsitzenden anonymisiert, sodaß der TRVB AK nicht weiß, von wem sie kommen), jedoch kein Anspruch auf Aufnahme in den Entwurf besteht. Entscheidungen über Änderungen trifft ausnahmslos der TRVB AK eigenverantwortlich und unbeeeinflußt.
Revisionsfristen der TRVB S 152
Aufgrund einer Anfrage wird mitgeteilt:
Die einjährige Revisionsfrist der TRVB S 152 ist ein Druckfehler; richtig soll es heißen: zweijährlich
Änderung der TRVB S 123 03
Der Punkt 3.11 wurde wie folgt geändert:
Die Überschrift lautet nunmehr:
3.11 Besondere Bestimmungen für automatische Brandmeldeanlagen mit Rauchmeldern für Räume mit Luftwechselzahlen ab 10
3.11.3.3 wurde wie folgt geändert:
3.11.3.3 Erfolgt die Luftabfuhr über Öffnungen, die sich in den Seitenwänden unmittelbar unter der Decke befinden, sind die Luftabfuhröffnungen durch Lüftungsleitungsmelder in den Abluftkanälen zu überwachen.
Die Tabelle zu 3.11.4 lautet wie folgt:
Bereich .....................................Faktor f2
belüftet (LWZ > 10)........................ 2
Die Lizenznehmer werden in den nächsten Tagen eine korrigierte Fassung (pdf) erhalten. Neu ausgegebene CDs werden ebenfalls die neue Fassung enthalten; es erfolgt jedoch keine Neuausgabe der gedruckten Fassung !
Aktuelle Anfragen und Probleme
• Gasförmige Löschanlagen: Warnschilder unbedingt nötig ?
Der Ersatz von Warnschildern durch rote Blitzleuchten + dementsprechende Hinweisschilder direkt darunter ist in Sonderfällen zulässig (z.B. Ex-Bereiche, keine einfache Möglichkeit für 220 V Versorgung).
• Kontrollbuch TRVB S 123 03:
Bei neu errichteten Brandmeldeanlagen müssen die Kontrollbücher der TRVB S123 03 entsprechen und gebunden sein.
Das Kopieren einzelner Seiten und Einordnen derselben als lose Blätter in einem Ordner ist unzulässig !
Neuausgabe von TRVBs
Aufgrund des rasanten technischen Fortschritts ist es in zunehmendem Maße erforderlich, gewisse TRVBs öfters zu adaptieren; dies führt leider für den Kunden zu einer verwirrenden Situation (Austauschblätter, Ergänzungen etc.). Um die Unlesbarkeit der TRVBs (wie das ASVG) zu vermeiden, wurde beschlossen, hinkünftig bestimmte TRVBs nicht mehr zu drucken, sondern den Verteilstellen (alle Landesfeuerwehrverbände, alle BV-Stellen, ÖBFV) die TRVBs als pdf-Dateien zu übermitteln. Diese drucken diese Dateien dann aus. Bei Änderungen kann kurzfristig ein neues pdf-file übermittelt werden, sodaß der Kunde bei Kauf einer TRVB immer den aktuellen Letztstand erwirbt.
TRVB künftig auch einspaltig
Zur leichteren Lesbarkeit auf Computern werden die
TRVBs zukünftig in der elektronischen Ausgabe auf zwei Arten erscheinen:
- einspaltig gesetzt
- zweispaltig gesetzt
Die gedruckte Ausgabe bleibt wie bisher zweispaltig.
Da die einspaltige Ausgabe nur zum leichteren direkten Lesen auf PCs gedacht ist, ist die einspaltige Ausgabe prinzipiell druckgesperrt.
Sie finden daher zukünftig auf den CDs jeweils zwei Arten der TRVB: ein- und zweispaltig, wobei bei den CDs, welche druckfreigegeben ist, die zweispaltige Version natürlich weiterhin ausdruckbar ist.
Oxy Reduct
Gemäß Beschluß in der 147. AK Sitzung am 18.9.2002 wird ein Merkblatt über die erforderlichen Randbedingungen bei Ausführung von "Oxy-Reduct" Anlagen erarbeitet; dieses Merkblatt soll nur ein erster Schritt zur Erarbeitung einer TRVB (S 155) sein. Es wurde eine AG gegründet (Leiter: DI Dr. Eisenbeiß, IBS Linz), welche dieses Merkblatt bis zur nächsten AK Sitzung erarbeiten wird.
Die Inertisierung von zu schützenden Risken druch Absenkung des Luftsauerstoffgehaltes auf ca. 15 % wird vermehrt angewandt; für diese verhältnismäßig neue Brandschutztechnik gibt es derzeit europaweit noch keine Richtlinien oder Prüfbestimmungen. Dadurch besteht einerseits die Gefahr, daß eine neue Technik aufgrund fehlender Normierung abgelehnt wird, andererseits daß österreichweit unterschiedliche sicherheitstechnische Anforderungen gestellt werden.
Das Merkblatt soll die erforderlichen Randbedingungen (Dichtheit, Ausfallstrategien, Art und Anzahl der O2-Sensoren, Wartungshäufikgeit etc.) regeln, um ein einheitliches diesbezügliches Vorgehen in Österreich zu gewährleisten und hiedurch auch Chancengleichheit für alle Anbieter dieser Systeme zu garantieren.
Brandschutzbuch gemäß TRVB 119
Frage: Ist es gem. TRVB O119 auch möglich das Brandschutzbuch
elektronisch zu führen?
Antwort: Ja
Frage: Ist es somit ausreichend, daß das elektronische Brandschutzbuch
quartalsmäßig ausgedruckt wird und dem Vorgesetzten vorgelegt
wird und nach der Gegenzeichnung als Loseblattsammlung abgelegt wird?
Antwort: Die quartalsmäßige Vorlage ist ausreichend,
der Ausdruck sollte jedoch aus Sicherheitsgründen wöchentlich
erfolgen.
Frage: Reicht es aus, wenn die Loseblattsammlung und die elektronische
Verwaltung beim zuständigen Brandschutzbeauftragten aufliegen?
Antwort: Ja, es wird jedoch dringend empfohlen, zumindest
wöchentliche Backups auf unabhängige Datenträger (ZIP,
CD, DVD-RAM etc) durchzuführen.
Änderung der TRVB S 152 per 1.6.2001
Der Punkt 5.1.3.2 wird wie folgt geändert:
5.1.3.2 Lage der Löschmittelzentrale
Die Löschmittelzentrale ist grundsätzlich außerhalb des
geschützten Bereiches möglichst nahe an diesem zu situieren.
Soferne dies aus baulichen Gründen bei nachträglicher Errichtung
einer Löschanlage nicht möglich ist und die Löschmittelzentrale
innerhalb des geschützten Bereiches situiert wird, gilt folgendes:
- Die Löschmittelzentrale muß sich außerhalb jenes Gefährdungsbereiches
befinden, der aus einem Brand im geschützten Bereich resultieren
kann.
- Die nähere Umgebung muß weitestgehend frei von Brandlast
sein.
- Der Standort gegen den Zutritt Unbefugter zu schützen, z.B. Gitter,
Trennwand etc..
Diese Änderung gilt ab sofort
Letzte Änderung am 8.7.2008
Sehr geehrte Damen und Herren !
An dieser Stelle finden Sie in unregelmäßigen Abständen Beiträge aus dem TRVB Arbeitskreis: entweder Protokolle der Sitzungen, Neuerungen oder Diskussionsbeiträge.
Ebenso werden hier Entwürfe oder Teile davon zur allgemeinen Diskussion ins Web gestellt werden.
Es wird ersucht, Anregungen oder Diskussionsbeiträge zu dieser Seite oder zu TRVBs per email und folgendem Link zu übermitteln:TRVB Kreis